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Richter erklären Wucherzinsen für unzulässig
Kreditaufkäufer haben vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine schwere Niederlage hinnehmen müssen: Die Richter haben in einem Grundsatzurteil überhöhte Zinsen für ausgelaufene Immobilienkredite für rechtswidrig erklärt. Aufkäufer von Darlehen können damit nicht mehr eigenmächtig die Zinsen festsetzen und müssen die Grenze zum Wucher wahren.

Vor sieben Jahren verkauften viele Banken verstärkt Immobilienkredite, wenn sie keine zufriedenstellenden Renditen einbrachten, ein Zahlungsausfall drohte oder dieser bereits eingetreten war. Das im großen Stil betriebene Geschäft der Geldhäuser stieß bei Verbraucherschützern auf Kritik. Sie befürchteten, dass die Ankäufer, die Immobilien rasch verwerten wollten, mit den Kreditnehmern nicht zimperlich umgehen würden. Tatsächlich häuften sich in den Medien Berichte über Hausbesitzer, die unter den skrupellosen Methoden von Kreditaufkäufern zu leiden hatten. Aus diesem Grund erließ die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket, dass Darlehensnehmer künftig bei Kreditaufkäufen schützen sollte.

Für Tausende Baufinanzierer kam dieser Erlass jedoch zu spät – viele streiten jetzt vor den Gerichten um ihr Hab und Gut. Das Oberlandesgericht Frankfurt befasste sich mit den Geschäftspraktiken eines der größten Kreditaufkäufer in Deutschland. Der amerikanische Investor Lone Star verlangte über Inkasso- und Abwicklungsgesellschaften von den Kreditnehmern, die ihr ausgelaufenes Darlehen verlängern wollten, Zinssätze von über neun Prozent, obwohl das Marktniveau zwischen vier und fünf Prozent lag.

Der Kläger hatte zunächst für seinen Kredit 4,25 Prozent Zinsen gezahlt. Als die Zinsbindung auslief, verlangte eine Firma der Lone-Star-Gruppe einen Satz von neun Prozent. Der Kunde forderte später, die zu viel gezahlten Zinsen zurück. Dagegen begründete die Gesellschaft die drastische Zinserhöhung damit, dass das Gesamtportfolio des Kreditnehmers ein deutlich höheres Ausfallrisiko ergeben habe, und dass ein Zinssatz von neun Prozent in diesen Fall durchaus üblich sei. Doch dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Sie befanden, dass der alte Zinssatz „weiterhin angemessen“ gewesen war, zumal sich Lone Star bei der Zinserhöhung nicht auf veränderte Marktverhältnisse berufen habe.

Zudem beanstandete das Oberlandesgericht, das die Tochtergesellschaft Kreditrückzahlungen auf andere Konten umlenkte, ohne dafür das Einverständnis des Kreditnehmers einzuholen. Die Richter entschieden, dass Lone Star dem Kreditnehmer über 155 000 Euro zurückzahlen muss; eine Revision ließen sie nicht zu.
 
 
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