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Reform der Erbschaftssteuer
Regeln Sie ihren Nachlass und verfassen Sie rechtzeitig Ihr Testament.

Wie sich das neue Recht auswirkt

Die Regierung hat eine Reform der Erbschaftssteuer ausgearbeitet. Das neue Gesetz ist allerdings noch nicht in Kraft getreten, die Bundestagsfraktion und der Bundesrat müssen noch offiziell zustimmen. Dies muss spätestens bis zum 1. Januar 2009 geschehen.

Grund für die Reform ist das alte Erbschaftssteuergesetz, welches 2007 vom Bundesverfassungsgericht als grundgesetzwidrig erklärt wurde, da ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip vorlag. Immobilien wurden demzufolge besser Behandelt als andere Vermögenswerte. In einem über 80 Seiten starken Gesetzesentwurf hat die große Koalition nun das Erbschaftsgesetz überarbeitet.

Die grundsätzlichen Änderungen beziehen sich auf das vererbte Immobilienvermögen: der Wert einer Immobilie wird nun am Marktwert bemessen und Wohneigentum mit einer Fläche von bis zu 200 Quadratmetern bleibt steuerfrei. Des Weiteren wurden für alle Steuerklassen die Steuer-Freibeträge angehoben. Mit diesen Änderungen sind die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts erfüllt und die Immobilienerben sind den Erben von Barvermögen gleichgestellt.

Wer zwischen dem 1. Januar 2007 und dem in Kraft treten des neuen Gesetzes eine Erbschaft angetreten hat oder antritt, der kann zwischen der alten und neuen Regelung wählen.

Die Gewinner der Reform

Profitieren können von dem neuen Erbschaftssteuergesetz vor allem die engsten Angehörigen des Erblassers, also Ehepartner, Kinder, eingetragene gleichgeschlechtliche Paare und teilweise auch Enkelkinder. Sie profitieren von deutlich gestiegenen Freibeträgen. Zum Beispiel können Ehegatten nun einen Freibetrag von 500.000 Euro gelten machen, anstatt zuvor von 307.000 Euro.
Des Weiteren kann ein Ehepartner ein Haus oder eine Wohnung steuerfrei übernehmen, wenn dieser zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleibt und sie nicht vermietet oder verkauft. Bei Kindern ist die Regelung ähnlich, das Haus oder die Wohnung darf aber nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche haben.
Wird ein Betrieb an die oben genannte Personengruppe vererbt, bleibt das Betriebsvermögen steuerfrei wenn innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall die Summe aller Löhne gehalten wird (jährliche Schwankungen sind erlaubt) und keine Arbeitsplätze abgebaut werden. Falls der Unternehmer diese Bedingungen nicht einhalten kann, muss die Erbschaftssteuer nach einem mehrstufigen Modell nachgezahlt werden.

Wer sind die Verlierer der Reform?

Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern/-söhne/-töchter und Paare ohne Trauschein sind die Verlierer dieser Reform. Sie werden in die Erbschaftssteuerklassen II und III eingestuft, bei denen mehr Steuerzahlungen als bisher anfallen. Die angebotenen Freibeträge gleichen die höheren Steuersätze nicht aus. Des Weiteren fallen die Sonderregelungen für selbstgenutzte Immobilien bei diesen Erben weg. Vorherige Schenkungen können eine Alternative sein. Bevor die betroffenen Personen sich jedoch dafür entscheiden, sollten diese einen Steuerberater um Rat fragen, denn eine Schenkung birgt auch Risiken.

So vermeiden Sie die Erbschaftssteuer bei der Risikolebensversicherung

Beachten Sie, dass auch bei Risikolebensversicherungen die Erbschaftssteuer bei der Ausschüttung anfällt. Normalerweise setzt der Versicherte seinen Lebenspartner als Bezugsberechtigten ein. Dann handelt es sich bei der Ausschüttung um einen Erwerb des Todes wegen und fällt unter das Erbschaftssteuergesetz. Doch nur wenn der Versicherungsnehmer und der Bezugsberechtigte identisch sind, ist die Ausschüttung von der Erbschaftssteuer befreit. Daher ist es vorteilhaft, wenn der gewünschte Bezugsberechtigte die Risikolebensversicherung für sich selbst abschließt.
 
 
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